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7.6 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
7.7 Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
8.1 Der Kunde haftet dafür, dass die von ihm bestellte Ware frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter ist. Er wird P & T unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzen, wenn Dritte dem Kunden gegenüber derartige Rechte an der Ware behaupten. Der Kunde stellt P & T auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter aus einer Verletzung ihrer Rechte frei und gewährt P & T einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich für die Rechtsverteidigung entstehenden Kosten.
8.2 Wird P & T die Herstellung und Lieferung von Dritten auf Grund geltend gemachten Schutzrechten untersagt ist P & T berechtigt bis zur rechtlichen Klärung keinerlei weiteren Lieferungen und Leistungen zu erbringen, bzw. ist berechtigt falls keine schnelle rechtliche Klärung erfolgt zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
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