3.3 Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, wie insbesondere Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen, gleichwohl, ob sie bei uns oder bei unseren Zulieferern eingetreten sind, befreien uns entweder für die Dauer ihrer Auswirkungen oder, soweit sie zur Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung führen, insgesamt von der Liefer-/ Leistungspflicht. Dauert die Leistungsbehinderung länger als 6 Monate an, steht uns und dem Kunden ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag zu. Eine Verzugsentschädigung gilt unter diesen Umständen als nicht verwirkt.
3.4 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
3.5 Der Liefertermin bezeichnet den Abgang vom Lager.
3.6 Sollte dem Kunden aufgrund eines von uns verschuldeten Verzuges ein Schaden erwachsen, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Das Recht zur Geltendmachung setzt voraus, dass wir eine vom Kunden schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist nicht eingehalten haben. Die Höhe der Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche des Verzuges maximal 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4. Gewährleistung und Haftungsbeschränkung
4.1 Die Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten der §§ 377 und 378 HGB beachtet wurden.
4.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir nicht verpflichtet, Aufwendungen zu tragen, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.



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